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Politik und mehr aus Kalletal und Lippe

Hintergrund-Informationen

Manche Informationen sind für die Startseite einfach zu umfassend, wir möchten Sie Ihnen aber nicht vorenthalten. Ob den wörtlichen Gesetzestext, Zitate aus Niederschriften oder mal der schlichte Blick in die Gemeindeordnung oder Hauptsatzung - hier werden Sie fündig.

Zum Gedankensplitter November 2023

Informationen zum Artikel: Es ist nicht alles Gold, was glänzt...

Aus dem Wirtschaftsmagazin "Der Steuezahler" Ausgabe 6/2023

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Zum Artikel: Abzocke bei Abwassergebühren in Kalletal soll weitergehen.

zum Thema: Abzocke mit Abwassergebühren

Die Liste der Städte und Gemeinden, deren bisherige Gebühr mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig war, veröffentlichen wir mit der freundlichen Zustimmung vom Bund der Steuerzahler NW

Mehr dazu in der PDF- Datei

 


Unversiegbare Einnahmequelle der Gemeinde

Zum Bericht Sandkuhle (Teil 2)

Hier weitere Informationen zum Thema "Kunstrasen" in Langenholzhausen.

Faire Kaffeetafel:

 

Kunstrasenbelag:

 

Pflege Kunstrasen:

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Zum Bericht Sandkuhle (Teil1)

Hier weitere Informationen zum Thema Natur-Kunstrasen

Informationen zum Bericht "Im Kalletal blickt man weiter, als das Auge sieht"

Auszug aus der Vorlage für den Rat vom 17.12.2020

 
 
 
Zinsleistungen 2021 ( auszug HHPL 2021)
 
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Informationen zum Bericht "DANK an die Zahler von Kanalbenutzungsgebühren"

Weihnachtsgrüße 2019 an Unternehmer:

 

 

 

 

Beispiel 2018, Zinsüberschuss bei Abwassergebühren!

Zinseinnahmen mit Kanalgebühren = 1.134.000,- €

Zinsaufwand für "Alle" Kredite:365.000,- € (aus Entwurf Haushaltsplan 2020)

davon geschätzt 50 % für Abwasser = 183.000,- €

 

 

 

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Balkongespräche Mai 2019:Beschluss des Gemeinderats zur Ausübung des Vorkaufsrechts, Auszug aus der öffentlichen Niederschrift zur 38.Sitzung des Rates

 

Kalletaler Balkongespräche Mai 2018

Der folgenden Text ist auf der Internetseite der SPD Kalletal nachzulesen.

 

 

Informationen zum Thema "Befangenheit"

Hintergrundinfo. Vorwärts, wir rudern zurück

Seite 2

Öffentlichkeit der Ratssitzungen

§ 6 Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Kalletal (AUSZUG)

(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen telizunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten.Die Zuhörer sind  - außer im Fall des § 18 (Einwohnerfragestunde) - nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an de Verhandlungen des Rates zu beteiligen.

(2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:

a) Personalangelegenheiten

b) Ewerb bzw Veräußerung von Grundstücken durch die Gemeinde; dies gilt auch für Pacht,Miete oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die der Gemeinde Rechte an einer Liegenschaft verschafft werden bzw. die Gemeinde solche Rechte Dritten verschafft,

c) Auftragsvergaben

d) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung

e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten

usw.

Anfrage zu den Ratssitzungen in der Sparkasse in Hohenhausen


Heino Block                                                                 Kalletal, d. 19.11.2016
Kurzer Kamp 9
32689 Kalletal
 
An
Kreis Lippe
-Kommunalaufsicht- 
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
 
An die
Gemeinde Kalletal
Rintelner Straße 3
32689 Kalletal

 

Ratssitzungen der Gemeinde Kalletal am 29.09.2016 und 17.11.2016,

Ausschluss der Öffentlichkeit.

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

den amtlichen Bekanntmachung vom 16.09.2016 war Folgendes zu entnehmen:

 

                           Am Donnerstag, dem 29.09.2016 um 19:00 Uhr findet
                             Sparkasse Lemgo, Beratungscenter Hohenhausen
in Kalletal-Hohenhausen, Rintelner Str.1, Veranstaltungsraum im Dachgeschoss
                                  (Zutritt über Seiteneingang Herforder Str.
              die 22. öffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Kalletal
                                       in der 10. Wahlperiode statt
 
In der amtlichen Bekanntmachung vom 04. 11.2016 stand Folgendes:
                          Am Donnerstag, dem 17.11.2016 um 19:00 Uhr findet
                                     in Kalletal-Hohenhausen, Rintelner Straße 1,
                    Veranstaltungsraum (Dachgeschoss) der Sparkasse Lemgo,
                                         Beratungscenter Hohenhausen
                                  (Zutritt über Seiteneingang Herforder Straße)
                        die 23. Öffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Kalletal
                                                in der 10. Wahlperiode statt
 

Der Veranstaltungsort, die Art der amtlichen Bekanntmachung, die verwirrende Beschreibung des Veranstaltungsortes, der Anblick des Veranstaltungsortes vom Parkplatz aus (siehe beigefügte Fotos der Leiter), verschlossene Türen ab 19:00 Uhr, haben zu Unmut und zu Anfragen aus der Kalletaler Bevölkerung bei uns (unverkehrt.de) geführt. Schon unmittelbar nach der Ratssitzung am 29.09.2016 wurde mir und weiteren Bekannten berichtet, dass interessierte Kalletaler Bürger die Ratssitzung nicht besuchen konnten, weil die Türen des Haupt und auch des Seiteneingangs (zumindest ab 19.00 Uhr) verschlossen waren. Weder am Haupt- noch am Seiteneingang war ein Hinweis angebracht, wie man die Ratssitzung im Veranstaltungsraum erreichen konnte. Die Öffentlichkeit war ausgeschlossen.

Auch am 17.11.2016 war die Ratssitzung nicht für alle Kalletaler Bürger zugänglich.  Ein ehrenamtlich tätiger „Bürgerbusfahrer“ schaffte es aufgrund seiner Fahrertätigkeit nicht bis 19:00 Uhr zur Seitentür der Sparkasse in Hohenhausen. Die Seitentür der Sparkasse war  beim Eintreffen um 19:03 Uhr verschlossen.  Ein Hinweis, wie man zur Ratssitzung gelangen konnte, war nicht vorhanden.  Auch der Versuch, das Sparkassengebäude über anderer Eingänge zu betreten, scheiterte. Später gelang es irgendwann durch Bedienung einer Klingel am Seiteneingang in das Gebäude zu gelangen. Die Seitentür wurde durch eine Bedienstete der Gemeinde geöffnet

Andere Bürger haben berichtet, dass sie vor verschlossenen Türen standen und heimgegangen sind.

Auch bezüglich dieser Sitzung wurde uns mitgeteilt, dass der Anblick des Sitzungsraums vom Parkplatz der Sparkasse und der Gemeinde mit der angestellten Leiter Bürger vom Besuch der Ratssitzungen abgehalten hat. Wir haben gehört: wenn ein Bürgermeister anordnet, dass bei der Nutzung dieses Sitzungsraum zwingend eine Notflucht- Leiter angestellt werden muss, ist sicher eine akute Gefahr gegeben.

In § 48, Abs. 2 der GO NRW ist der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen des Rates geregelt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit hat die Nichtigkeit der in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse zur Folge, ohne dass der Nachweis geführt werden müsse, dass diese Beschlüsse bei öffentlicher Sitzung anders ausgefallen wären. (Kommentar Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO)

Da m. E. in den beiden o.g. Ratssitzungen die Teilnahme der Öffentlichkeit nicht gegeben war, bitte ich die gefassten Beschlüsse zunächst nicht anzuwenden. Außerdem bitte ich um Prüfung des Vorgangs und Beanstandung aller Beschlüsse dieser Sitzungen.

Eine Durchschrift dieses Schreibens übersende ich der zuständigen Kommunalaufsicht mit der Bitte um Prüfung und um Veranlassung der notwendigen Schritte.

Mit freundliche Grüßen

Heino Block

Anlage: Foto Fluchtleiter

 

Antwort der Aufsichtsbehörde zu den Ratssitzungen in der Sparkasse

 
 
 
 

Drei Beschlussvorlagen der Stadt Bad Salzuflen zum Thema "Wird der Windkraft-Kuchen nun verteilt"

 

 Vorlage 136/2016

STADT BAD SALZUFLEN Der Bürgermeister
BESCHLUSS-VORLAGE

   - öffentlich -
Aktenzeichen: BetVw_mb_REKall federführend: 202 Beteiligungen, Betriebswirtschaft, Kalkulation Antragsteller:  
 Datum    Drucksache Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)
24.05.2016 136/2016
Finanzielle Auswirkungen:
Kostendeckungsvorschlag:
  Mittel stehen zur Verfügung 
  Mittel stehen nicht zur Verfügung 
Beratungsfolge Termin Bemerkungen Finanzausschuss 22.06.2016  Hauptausschuss 29.06.2016  Rat 06.07.2016 
Betreff:
Mittelbare Beteiligung der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH über die Lippe Energie Verwaltungs-GmbH an der Windgesellschaft Kalletal GmbH & Co.KG1
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bad Salzuflen beschließt die mittelbare Beteiligung über die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH und über die Lippe Energie Verwaltungs-GmbH (als Komplementärin) an der Windgesellschaft Kalletal GmbH & Co.KG
 
Roland Thomas Bürgermeister 


1 Arbeitstitel
Vorlage:136/2016  Seite - 2 -
Sachdarstellung:
Über die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH (Stadtwerke) ist die Stadt Bad Salzuflen (Stadt) an der Lippe Energie Verwaltungs-GmbH (LEV) beteiligt.
Die LEV entwickelt zusammen mit regionalen Partnern Projekte zur Erzeugung von regenerativer elektrischer Energie. Zur Umsetzung dieser Projekte werden Kommanditgesellschaften gegründet. Die LEV beteiligt sich an diesen als Komplementär-GmbH.
Im konkreten Fall geht es um die Beteiligung der LEV als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) an der Windgesellschaft Kalletal GmbH & Co.KG (WGK). Die LEV ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Einlage zu leisten. Sie hält ebenfalls keinen Kapitalanteil an der Gesellschaft. Die LEV ist lediglich geschäftsführende Gesellschafterin. Die LEV erhält jedoch vorab eine Entschädigung von 2.500 € (10 % ihres Stammkapitals) für die Übernahme der persönlichen Haftung.
Als Gründungskommanditisten sind die Stadtwerke Lemgo GmbH, die Stadtwerke Rinteln GmbH, eine Bürgerbeteiligung und die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH2 vorgesehen.

Zweck der WGK ist die Errichtung und der Betrieb von eigenen Windenergieanlagen zur Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie im Gemeindegebiet von Kalletal sowie die Wahrnehmung dazugehörender Aufgaben und Dienstleistungen.
Die berechtigten Interessen der Gemeinde Kalletal (§§ 107 Abs. 3 Satz 1 und 107a Abs. 3 Satz 1 GO NRW) wurden gewahrt. Ein entsprechendes Schreiben der Gemeinde Kalletal vom 30.11.2015 liegt vor.
Es handelt sich hier um eine weitere Konkretisierung des Vorratsbeschlusses aus der Drucksache 196/2015 1. Ergänzung. Der Gesellschaftsvertrag der WGK basiert auf dem der Drucksache 196/2015 beigefügten Muster. Der Aufsichtsrat der WBS/Stadtwerke wurde in seiner Sitzung am 03.05.2016 (Vorlage SW 13/16) über die geplante mittelbare Beteiligung informiert und hat die Geschäftsführung der Stadtwerke ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung durchzuführen.
Durch die gewählte gesellschaftsrechtliche Konstruktion beträgt das maximale finanzielle Risiko für die LEV 25.000 € bei Verlust ihres Stammkapitals. Davon entfällt ein Anteil von 6.250 € auf die Stadtwerke. Da die LEV keinen Kapitalanteil an der REKall hält, können sich keine weiteren finanziellen Belastungen für die LEV ergeben. Dies gilt ebenso für die mittelbare Beteiligung der Stadt.
Im Rahmen der Gründung wird der Name der neuen Gesellschaft endgültig festgelegt werden.

 

 Vorlage 134/2016

STADT BAD SALZUFLEN Der Bürgermeister
BESCHLUSS-VORLAGE
   - öffentlich -
 
Aktenzeichen: BetVw_mb_LEV-WindRaBe federführend: 202 Beteiligungen, Betriebswirtschaft, Kalkulation Antragsteller: 
 
 Datum    Drucksache Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)
24.05.2016 134/2016
Finanzielle Auswirkungen:
Kostendeckungsvorschlag: 
  Mittel stehen zur Verfügung 
  Mittel stehen nicht zur Verfügung 
Beratungsfolge Termin Bemerkungen Finanzausschuss 22.06.2016  Hauptausschuss 29.06.2016  Rat 06.07.2016 
Betreff:
Mittelbare Beteiligung der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH über die Lippe Energie Verwaltungs-GmbH an der Windgesellschaft LVL Rafelder Berg GmbH & Co.KG1
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bad Salzuflen beschließt die mittelbare Beteiligung über die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH und über die Lippe Energie Verwaltungs-GmbH (als Komplementärin) an der Windgesellschaft LVL Rafelder Berg GmbH & Co.KG
 
Roland Thomas Bürgermeister
 
                                              
 1 Arbeitstitel
Vorlage:134/2016  Seite - 2 -
Sachdarstellung:
Über die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH (Stadtwerke) ist die Stadt Bad Salzuflen (Stadt) an der Lippe Energie Verwaltungs-GmbH (LEV) beteiligt.
Die LEV entwickelt zusammen mit regionalen Partnern Projekte zur Erzeugung von regenerativer elektrischer Energie. Zur Umsetzung dieser Projekte werden Kommanditgesellschaften gegründet. Die LEV beteiligt sich an diesen als Komplementär-GmbH.
Im konkreten Fall geht es um die Beteiligung der LEV als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) an der Windgesellschaft LVL Rafelder Berg GmbH & Co.KG (WindRaBe). Die LEV ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Einlage zu leisten. Sie hält ebenfalls keinen Kapitalanteil an der Gesellschaft. Die LEV ist lediglich geschäftsführende Gesellschafterin. Die LEV erhält jedoch vorab eine Entschädigung von 2.500 € (10 % ihres Stammkapitals) für die Übernahme der persönlichen Haftung.
Als Gründungskommanditisten sind der Landesverband Lippe und die Stadtwerke Lemgo GmbH vorgesehen.
Zweck der WindRaBe ist die Errichtung und der Betrieb von eigenen Windenergieanlagen insbesondere zur Erzeugung und Lieferung von elektrischer Energie sowie die Wahrnehmung dazugehörender Aufgaben und Dienstleistungen. Die Anlagen sollen auf Flächen des Landesverbandes Lippe in der Gemeinde Kalletal errichtet werden.
Die berechtigten Interessen der Gemeinde Kalletal (§§ 107 Abs. 3 Satz 1 und 107a Abs. 3 Satz 1 GO NRW) wurden gewahrt. Ein entsprechendes Schreiben der Gemeinde Kalletal vom 15.02.2016 liegt vor.
 
Es handelt sich hier um eine weitere Konkretisierung des Vorratsbeschlusses aus der Drucksache 196/2015 1. Ergänzung. Der Gesellschaftsvertrag der WindRaBe basiert auf dem der Drucksache 196/2015 beigefügten Muster. Der Aufsichtsrat der WBS/Stadtwerke wurde in seiner Sitzung am 03.05.2016 (Vorlage SW 13/16) über die geplante mittelbare Beteiligung informiert und hat die Geschäftsführung der Stadtwerke ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung durchzuführen.
 
Durch die gewählte gesellschaftsrechtliche Konstruktion beträgt das maximale finanzielle Risiko für die LEV 25.000 € bei Verlust ihres Stammkapitals. Davon entfällt ein Anteil von 6.250 € auf die Stadtwerke. Da die LEV keinen Kapitalanteil an der WindRaBe hält, können sich keine weiteren finanziellen Belastungen für die LEV ergeben. Dies gilt ebenso für die mittelbare Beteiligung der Stadt.
 
Im Rahmen der Gründung wird der Name der neuen Gesellschaft endgültig festgelegt werden

 

Vorlage 143/2016

STADT BAD SALZUFLEN Der Bürgermeister
BESCHLUSS-VORLAGE
   - öffentlich -
 
Aktenzeichen: BetVw_mb_REKall federführend: 202 Beteiligungen, Betriebswirtschaft, Kalkulation Antragsteller:  
 Datum    Drucksache Nr.(ggf. Nachtragsvermerk)
31.05.2016 143/2016
Finanzielle Auswirkungen:
Kostendeckungsvorschlag: 
  Mittel stehen zur Verfügung 
  Mittel stehen nicht zur Verfügung 
Beratungsfolge Termin Bemerkungen Finanzausschuss 22.06.2016  Hauptausschuss 29.06.2016  Rat 06.07.2016  Gesellschafterversammlung Stadtwerke 06.07.2016 SW 12/16 (nicht öffentlich)
Betreff:
Mittelbare Beteiligung der Stadt Bad Salzuflen über die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH an der Windgesellschaft Kalletal GmbH & Co.KG1
 
Beschlussvorschlag:
 
Der Rat der Stadt Bad Salzuflen beschließt die mittelbare Beteiligung der Stadt Bad Salzuflen über die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH an der Windgesellschaft Kalletal GmbH &Co.KG mit einem Kommanditanteil in Höhe von bis zu 800.000 €.
 
Roland Thomas Bürgermeister
 
                                              
 1Arbeitstitel
Vorlage:143/2016  Seite - 2 -
Sachdarstellung:
 
In einigen lippischen Kommunen werden zur Zeit Windkraftprojekte geplant und konzipiert. Insbesondere im Kalletal (Rafelder Berg) zeichnen sich mehrere Projekte ab. Für die einzelnen Windkraftprojekte sollen nun GmbH & Co.KGs unter Einbeziehung verschiedener Partner gegründet werden.  
Die StadtwerkeBadSalzuflenGmbH sind von ihrem Kooperationspartner Stadtwerke Lemgo GmbH eingeladen worden, sich an einem dieser Projekte zu beteiligen. Bei diesem Projekt handelt es sich um den Bau von bis zu zwei Windkraftanlagen mit jeweils 2,3 MW Leistung.
Dieses Projekt soll über eine noch zu gründende GmbH & Co.KG realisiert werden (Arbeitstitel: Windgesellschaft Kalletal GmbH & Co.KG). Im Rahmen der Gründung wird der endgültige Name der Gesellschaft festgelegt werden. Als mögliche Gesellschafter stehen neben der Stadtwerke Lemgo GmbH und der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH die Stadtwerke Rinteln GmbH und gegebenenfalls noch eine Bürgerbeteiligung (z. B. als Genossenschaft oder über projektbezogene Sparbriefe) zur Verfügung. Als Komplementärin ist die Lippe Energie Verwaltungs-GmbH vorgesehen.2 Der Gesellschaftsvertrag basiert auf dem Muster der Drucksache 196/2015.Der Inhalt wird kommunalrechtlich abgestimmt sein.
Die berechtigten Interessen der Gemeinde Kalletal (§§ 107 Abs. 3 Satz 1 und 107a Abs. 3 Satz 1 GO NRW) wurden gewahrt. Ein entsprechendes Schreiben der Gemeinde Kalletal liegt vor.
Konkret vor der Realisierung steht zunächst der Bau einer Windkraftanlage mit einem Investitionsvolumen von ca. 4 Mio.€. Bei der vorgesehenen Eigenkapitaleinlage von 30 % ergibt sich eine Eigenkapitalausstattung von 1,2 Mio.€, welche auf die beteiligten Gesellschafter aufzuteilen ist. Damit ergäbe sich ein maximaler Anteil für die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH von 0,4 Mio.€ für diese eine Anlage.
Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Anteil soll durch Fremdkapital finanziert werden. 
 Werden beide Windkraftanlagen errichtet, ergibt sich unter den o. g. Annahmen ein maximaler finanzieller Eigenanteil der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH in Höhe von 0,8 Mio.€. Rein rechnerisch wäre dafür den Stadtwerken eine Leistung von 0,8 MW und eine Strommenge von ca. 2 Mio.kWh aus regenerativer Energie zuzuordnen. Damit könnten knapp 600 Durchschnittshaushalte (Verbrauch: 3.500 kWh) versorgt werden.
Für die Anlagen liegen Baugenehmigungen vor. Weiterhin gibt es eine Zusage des Netzbetreibers Stadtwerke Lippe-Weser Service GmbH & Co.KG für eine Netzeinspeisung des erzeugten Stroms. Die für die Anlagen benötigten Flächen werden im Wesentlichen von den Grundstückseigentümern erschlossen.
Sensivitätsbetrachtungen der Wirtschaftlichkeit des Projektes wurden durchgeführt.
Das Projekt hat eine positive Renditeerwartung.
Das Hauptrisiko liegt, wie bei allen Windprojekten, im Wesentlichen darin, dass sich die Winderträge negativer entwickeln als angenommen.
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH hat der Beteiligung an dem beschriebenen Windkraftprojekt in seiner Sitzung am 03.05.2016 bereits zugestimmt.                                               
 2 s. a. Drs. 136/2016
Vorlage:143/2016  Seite - 3 -
Der Beschlussvorschlag für die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH wird wie folgt aussehen:3
„Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH beschließt die Beteiligung der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH an dem Windkraftprojekt in der Gemeinde Kalletal (Arbeitstitel „Windgesellschaft Kalletal GmbH & Co.KG“).
Die Geschäftsführung der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH wird ermächtigt, auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs des Gesellschaftsvertrages eine GmbH & Co.KG zu gründen bzw. sich an ihr zu beteiligen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Gesellschaftsvertrag inhaltlich kommunalrechtlich abgestimmt ist.
Die Geschäftsführung der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH wird zudem ermächtigt die für die Realisierung des Windkraftprojekts erforderlichen Kapitalanteile für bis zu zwei Windkraftanlagen entsprechend der Sachdarstellung einzulegen, sowie alle erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.“ 
                                              
 

Auszug aus § 3 KWahlG

Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)

(1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt.

(2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt

a)
für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von

5.000 und weniger
20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken;

über 5.000, aber nicht über 8.000
26 Vertreter, davon 13 in Wahlbezirken;

über 8.000, aber nicht über 15.000
32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken;

über 15.000, aber nicht über 30.000
38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken;

Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.

 

Vergabeordnung (Auszug)

Der Rat der Gemeinde Kalletal hat in seiner Sitzung am 26.06.2003 folgende Vergabeordnung beschlossen:

1. Allgemeines

1.1  Diese Vergabeordnung bildet in Verbindung mit dem „Kommunalen Vergabehandbuch NW“ (K VHB NW) die Grundlage für die Ausschreibung und Vergabe aller Leistungen - insbesondere der Bauleistungen - für die Gemeinde Kalletal, einschließlich des Eigenbetriebs „Wasserwerk“.

1.2  Für die Vergabe von Leistungen einschließlich Bauleistungen sind die geltenden Vergabevorschriften, insbesondere die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.3  Bei der Vergabe von Aufträgen und Maßnahmen, die mit Landes- oder Bundesmitteln gefördert werden, sind die mit der Bewilligung dieser Finanzierungsmittel verbundenen Bedingungen und Auflagen zu beachten.

2. Vergabestellen

2.1  Die Vergabestellen sind die zuständigen Fachabteilungen.

2.2  Die Vergabestellen fertigen die Leistungsverzeichnisse und sonstige Ausschreibungsunterlagen an und führen die Ausschreibung durch.

3. Arten der Vergabe und Ausschreibung

3.1  Vergabearten

Öffentliche Aufträge werden im Wege der Öffentlichen Ausschreibung, der Beschränkten Ausschreibung oder der Freihändigen Vergabe erteilt.

Näheres dazu ergibt sich je nach Einordnung der vertraglichen Leistung als Bauleistung oder sonstige Leistung aus § 3 VOB/A bzw. § 3 VOL/A

3.2  Regelfall: Öffentliche Ausschreibung

Nach § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) muss dem Ab-schluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

3.3 Beschränkte Ausschreibung

3.31 Nach Maßgabe des § 3 Ziffer 3 VOB/A bzw. des § 3 Ziffer 3 VOL/A ist eine Beschränkte Ausschreibung zulässig, wenn der Gesamtwert des Auftrags 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei Beschränkter Ausschreibung sind möglichst nicht weniger als vier Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern.

3.32 Außerdem ist eine Beschränkte Ausschreibung zulässig, wenn die Leistungen nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig auf einen Betrag über oder unter 50.000 Euro festgelegt werden können.

3.33 Ausnahmsweise ist eine Beschränkte Ausschreibung mit einem Auftragsvolumen über 50.000 Euro zulässig, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit o-der Leistungsfähigkeit erforderlich ist.

3.4 Freihändige Vergabe

3.41 Nach Maßgabe des § 3 Ziffer 4 VOB/A bzw. des § 3 Ziffer 4 VOL/A ist die Freihändige Vergabe von Aufträgen zulässig, wenn der Gesamtwert des Auftrags 10.000 Euro nicht übersteigt.

In diesem Fall sind vorher Preisvergleiche - in der Regel durch Einholung mehrerer Angebote - durchzuführen.

3.42 Sollte das preiswerteste Angebot über 10.000 Euro liegen, ist eine Beschränkte Ausschreibung durchzuführen.

4. Eröffnung und Behandlung der Angebote

4.1  Angebote

Die Angebote sind von den Unternehmern in besonders gekennzeichneten Briefumschlägen bei der zuständigen Vergabestelle einzureichen. Datum und Uhrzeit des Eingangs der Angebote sind auf den Briefumschlägen kenntlich zu machen. 

 

Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters

§ 67, Abs. 1 Gemeindeordnung NRW

Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters

(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des  Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.

 

Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 25 Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Kalletal

(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der Bürgermeister den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.

(2) Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.